Rechtsanwaltskanzlei Dr. Tatár László

Dr. Tatár László Rechtsanwalt, Fachjurist für Europarecht

Tatár László

Die Kollision der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes und der Unabhängigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten im Spiegel des ungarischen Strafverfahrens

(in: Közjogi intézmények a XXI. században – a bűnügyi tudományok alszekció előadásainak szerkesztett változata, szerk: Herke Csongor, PTE ÁJK, Pécs 2004., Seite 141-148.)

Einleitung

Die richterliche Unabhängigkeit ist einer der wichtigsten Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens. Die ungarische Regelung hat dementsprechend die Sicherheiten dafür ausgebaut, dass die richterliche Unabhängigkeit zur Geltung kommt. Im Zeitpunkt des Beitrittes Ungarns zu der Europäischen Union wird das sich auf verschiedenen rechtlichen Traditionen beruhende Gemeinschaftsrecht mit seinem enormen Umfang zum Teil des ungarischen Rechts werden. Als Teil des Gemeinschaftsrechts wird auch das vom Artikel 234. des EG-Vertrages geregelte Vorabentscheidungsverfahren zum Teil des ungarischen Rechts werden.

Der ungarische Gesetzgeber hat das Vorabentscheidungsverfahren mit den Modifizierungen der ungarischen ZPO (uZPO) und der ungarischen StPO (uStPO) in die ungarischen Verfahren eingepasst. Die Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens im ungarischen Gerichtsverfahren regt aber trotzdem vielerlei Probleme im Zusammenhang mit der richterlichen Unabhängigkeit an.

Richterliche Unabhängigkeit

Die richterliche Unabhängigkeit ist aus der Sicht der Soziologie ein gesellschaftliches Phänomen, das sich durch menschliches Verhalten, durch Kontakte der Personen zur Geltung kommt, und das dazu noch in einem organisatorischen Kontext. Durch das Attitüdensystem des einzelnen Richters beeinflussen folgende soziologische Faktoren die Entscheidungen: Alter, Religion, Sozialisierung, Lebenserfahrungen, fachliche Erfahrungen, politische Überzeugung, die örtliche politische Kultur, die nationale politische Umgebung und die organisatorischen Eigenschaften der Gerichte. 1

Die richterliche Unabhängigkeit ist nicht nur ein organisatorischer, funktionaler Grundsatz, sondern auch das konstitutionelle Recht2 und zugleich auch die Pflicht des Richters und des Gerichts.

Der Europäische Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof spielt eine enorm wichtige Rolle im Verlauf der Integration, er ist ein Antreiber davon. Der Europäische Gerichtshof spielt eine entscheidende Rolle in der Erschaffung3 und Weiterentwicklung des Gemeinschaftsrechts. Diese wichtige Aufgabe verrichtet der Europäische Gerichtshof mit der Interpretation der Grundverträge und der sekundären Rechtsnormen. Die kasuellen Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofes sind Teile des Gemeinschaftsrechts. Das bedeutet aber nicht, dass sich die Urteile des Europäischen Gerichtshofes als strikt genommene Präzedenzfälle qualifizieren würden. Das Europäische Gerichtshof verfolgt im Allgemeinen seine eigenen Entscheidungen, aber der darf davon nötigenfalls auch abweichen. Dann ignoriert der Europäische Gerichtshof einfach seine frühere Rechtsprechung. 4

Der Europäische Gerichtshof passt sich in die Hierarchie der Gerichte der Mitgliedsstaaten nicht ein, der steht nicht am Gipfel des Gerichtswesens, der ist kein Teil des Justizsystems. Der Europäische Gerichtshof ist ein sui generis Organ, das sich durch das Vorabentscheidungsverfahren zu der Gerichtsbarkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten knüpft. Dem Europäischen Gerichtshof ist durch das Vorabentscheidungsverfahren die Möglichkeit gewährt auf dem ganzen Gebiet der Gemeinschaft die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu versichern. Die Rechtsentwicklungstätigkeit des Europäischen Gerichtshofes wird hauptsächlich im Rahmen dieses Verfahrens verwirklicht, da sich mehr als die Hälfte der Verfahren des Europäischen Gerichtshofes auf Artikel 234. des EG-Vertrages beruht.

Rechtsanwendung und Interpretation des Rechts

Aus der Sicht unseres Themas hat die Abgrenzung der Rechtsanwendung und der Interpretation des Rechts eine bedeutende Rolle. Die Rechtsanwendung ist die Subsumierung der einzelnen, konkreten Fälle unter die allgemeine und abstrakt formulierte Rechtsvorschriften. Dabei bedürfen die Rechtsnormen der Interpretation. Bei der Rechtsanwendung erfolgt also zuerst eine Beweisaufnahme bezüglich der rechtlich relevanten Tatsachen, wonach der Rechtsanwender den Tatbestand feststellt. In Kenntnis des Tatbestandes interpretiert er die Rechtsnormen, er prüft also, was für eine Entscheidung die Rechtsnorm auf den festgestellten Tatbestand vorschreibt. Als dritter logischer Schritt entscheidet der Rechtsanwender die vor ihm liegende Rechtssache, er wendet also in der strengeren Bedeutung des Wortes das Recht auf den festgestellten Tatbestand an. Die Interpretation des Rechts ist also ein logischer Schritt innerhalb des Verlaufs der Rechtsanwendung.

Die Notwendigkeit der Anregung des Vorabentscheidungsverfahrens

In den Fällen Van Gend en Loos5 und Costa v. ENEL6hat der Europäische Gerichtshof den EG-Vertrag so interpretiert, dass allein das Gericht des Mitgliedsstaates berechtigt ist in der Frage zu entscheiden, ob es im gegebenen Fall eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes bedarf.

Nach der Interpretation des Europäischen Gerichtshofes im Fall Rheinmühlen7ermöglicht der EG-Vertrag die Anregung des Vorabentscheidungsverfahrens in allen Fragen, also auch in Fragen außer des zur Urteilsfällung nötigen materiellen Rechtsfragen (z.B. auch in verfahrensrechtlichen Fragen).

Im Fall Foglia v. Novello8 beurteilte der Europäische Gerichtshof so, dass es im Grundverfahren zwischen den Prozessparteien keinen wirklichen Rechtstreit gibt, deshalb sind die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gestellte Fragen hypothetischer Art. Er sprach weiterhin aus, dass er keine Zuständigkeit zur Beantwortung von hypothetischen Fragen hat.

Es ist nicht zu bestreiten, dass der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes im Fall Foglia v. Novello aus rechtlicher Sicht unrichtig war, der verletzt die Vorschriften des EG-Vertrages und die früher konsequente Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Aus der Sicht der Zwecksmäßigkeit kann sein, dass der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes im Interesse der Vertiefung der Integration effektiv war, als der Gerichtshof die Beantwortung der Fragen in der Sache verweigert hat. Das kann aber keine Entschuldigung für die Ignorierung des positiven Rechts sein. Das bedeutet nämlich die Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Grundsatzes des Rechtsstaates. Damit verletzt der Europäische Gerichtshof die Unabhängigkeit des Gerichts des Mitgliedsstaates, da er eigenmächtigerweise die nach dem EG-Vertrag zu der Zuständigkeit des Gerichtes des Mitgliedsstaates gehörende Entscheidung über die Notwendigkeit der Vorabentscheidung revidiert.

Im Fall CILFIT9hat der italienische Kassationshof nicht die Beantwortung eines bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vor ihm auftretenden Problems beantragt. Die Frage bezog sich nicht auf das anwendbare Gemeinschaftsrecht, sondern darauf wann der Kassationshof als Gericht letzter Instanz verpflichtet ist eine Vorabentscheidung anzuregen. Gehört es zur Ermessensfreiheit des Gerichts letzter Instanz zu entscheiden, ob ein Vorabentscheidungsverfahren angeregt wird, wenn dieses Gericht keinen Zweifel bezüglich der Bedeutung der fraglichen Rechtsnorm hat? Laut der Interpretierung des Europäischen Gerichtshofes muss kein Vorabentscheidungsverfahren angeregt werden, wenn die Interpretation in Hinsicht der Entscheidung des Rechtsstreites unrelevant ist, oder der Europäische Gerichtshof früher in dieser Frage eine Interpretation gegeben hat. Im letzteren Fall beschränkt das Gericht des Mitgliedsstaates nichts nach seinem Ermessen erneut eine Interpretation zu beantragen. Drittens muss auch dann keine Interpretation beantragt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht so eindeutig ist, dass es kein Zweifel bezüglich der Bedeutung der Vorschrift auftritt. Dieses Letztere ist die Acte-Clair-Doktrin.

Die Formulierung der Frage

Wenn die Frage an den Europäischen Gerichtshof vom Gericht des Mitgliedsstaates gut formuliert wird, so kann die Interpretation auch ohne das Kennen des Tatbestandes verrichtet werden. Die Voraussetzung ist nur, dass die erstellte Frage alle wichtigen Umstände im Zusammenhang mit dem Interpretationsproblem beinhaltet, aber so, dass die abstrakt verfasst werden. Es kann nicht in Frage gestellt werden, dass das Kennen des Tatbestandes sehr hilfreich zur Interpretation sein könnte, aber in einem solchen Fall könnten wir nicht mehr über Interpretation, sondern über Rechtsanwendung sprechen. Die Rechtsanwendung gehört aber streng zur Zuständigkeit des Gerichtes des Mitgliedsstaates.

Die Anregung der Vorabentscheidung im Strafverfahren

Laut § 57. Abs. (1) der ungarischen Verfassung ist in der Republik Ungarn vor dem Gesetz Jeder gleich, und Jeder hat das Recht darauf, dass über die gegen ihn erhobene Klage, oder über seine Rechte und Verpflichtungen in einem Prozess ein vom Gesetz aufgestelltes unabhängiges und unparteiischesGericht auf einer öffentlichen und gerechten Verhandlung entscheidet.

§ 3. Abs. (1) der uStPO besagt, dass Jeder das Recht dazu hat, dass über die gegen ihn erhobene Klage ein Gericht entscheidet. Laut § 50. Abs. (1) der ungarischen Verfassung bestrafen die Gerichte der Republik Ungarn die Straftäter. Nach § 3. Abs. (2) ist ausschließlich das Gericht berechtigt die strafrechtliche Verantwortung von jemandem wegen Begehung eines Verbrechens festzustellen und ihm deswegen Strafe aufzuerlegen. Dieses Gericht ist das Gericht, das nach der uStPO über sachliche und örtliche Zuständigkeit verfügt.

Im Strafverfahren kann aber vorkommen, dass das Gericht eine Rechtsnorm der Gemeinschaft anwenden muss. Denken wir z. B. auf die Wirtschaftsdelikte, bei denen das Gericht bei der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortung auch die wirtschaftliche Lebensverhältnisse regelnden Rechtsnormen der Gesellschaft anwenden muss, die auch die Rahmenvorschriften des materiellen Strafrechts ausfüllen.

Wenn der Europäische Gerichtshof wie oben geschrieben die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes des Mitgliedsstaates im Vorabentscheidungsverfahren zu sich zieht, dann verletzt er damit die Unabhängigkeit des Gerichtes des Mitgliedsstaates. Darüber hinaus wird aber dabei der unentbehrliche Teil des Rechtsstaates, die Rechtsicherheit auch verletzt. Artikel 3. des EG-Vertrages zählt nämlich auf, was zu der Tätigkeit der Gemeinschaft gehört. Die strafrechtliche Gerichtsbarkeit steht aber nicht dort. Die Anwendung des Vorabentscheidungsverfahrens im Rahmen des Strafverfahrens ist bedenkfrei, aber nur dann, wenn tatsächlich nur eine Interpretation des Gesellschaftsrechts dabei stattfindet. In diesem Fall übt der Europäische Gerichtshof keine strafrechtliche Gerichtsbarkeit aus. Aber wenn der Europäische Gerichtshof in einer Strafsache im Rahmen der Vorabentscheidung das Gemeinschaftsrecht auf den Tatbestand anwendet, so stellt er damit die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten fest, oder mischt er sich zumindest dazwischen. Hier gibt es also eine solche Verletzung des EG-Vertrages und der Rechtsvorschriften, die auch eine Auswirkung auf die Grundrechte des Beschuldigten haben.

Die richterliche Unabhängigkeit ist ohne Zweifel ein wichtiger Bestandteil des Rechtsstaates, ohne unabhängige Gerichte können die Beachtung der Menschenrechte oder der Schutz der Minderheiten auch nicht vorgestellt werden. Zu den politischen Kriterien des Beitritts zur Europäischen Union zählt laut den 1993-er Kopenhagener Kriteriendie Stabilität der Institutionen, die die Demokratie, die Herrschaft des Rechts, die Menschenrechte, die Beachtung und Schutz der Minderheiten gewähren10. Die nicht entsprechende Anwendung der Vorabentscheidung führt gerade die Verletzung der Grundsätze und Kriterien der Gesellschaft herbei. Das kann sogar auch mit der Anforderung der Vertiefung der Integration nicht legitimiert werden.

Was ist aber die verfahrensrechtliche Folge davon, wenn in einem Vorabentscheidungsverfahren, das im Rahmen eines Strafverfahrens angeregt wurde, der Europäische Gerichtshof nicht nur die Interpretation des Gemeinschaftsrechts in seinem Beschluss gibt, sondern es kommt auch zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Europäischen Gerichtshof? Dabei überschreitet der Europäische Gerichtshof seine sachliche Zuständigkeit nach Artikel 234. des EG-Vertrages. Aus der Sicht des Strafverfahrens müssen wir aber weitere Umstände prüfen.

Laut dem im Zeitpunkt des Beitritts Ungarn zur EU in Kraft tretenden § 266. Abs. (1) Punkt c) soll das ungarische Gericht, das das Vorabentscheidungsverfahren anregt, den Tatbestand nur in dem Maßen dem Europäischen Gerichtshof mitteilen, wie zur Beantwortung der Fragen nötig ist. Falls das Gericht des Mitgliedsstaates bei der Fragestellung aus dem Tatbestand mehr als nötig angibt, dann verletzt es so die Vorschriften des Strafverfahrens. Von hier an wird sich der Europäische Gerichtshof nicht auf die Interpretation beschränken können, sondern wird er – abhängig davon wie detailliert das ungarische Gericht den Tatbestand mitgeteilt hat - zumindest zum Teil das Gesellschaftsrecht anwenden. Wenn das ungarische Gericht bei der Urteilsfällung den durch Rechtsanwendung und nicht durch Interpretation gefällten Beschluss des Europäischen Gerichtshofes anwendet, dann verletzt es damit das Recht des Beschuldigten laut § 57. Abs. (1) der ungarischen Verfassung zum unabhängigen Gericht, weiterhin auch die Vorschriften der uStPO für die sachliche Zuständigkeit. In einem solchen Fall übt nämlich einen Teil der zur ausschließlichen sachlichen Zuständigkeit des ungarischen Gerichts gehörenden Rechtsanwendungstätigkeit, die zur Urteilsfällung in der Strafsache nötig ist, der Europäische Gerichtshof aus. Das ungarische Gericht darf daher im Strafverfahren die durch Rechtsanwendung gefällte Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht anwenden. Wenn das ungarische Gericht das trotzdem tut, so wird seine Unabhängigkeit verletzt. Die Unabhängigkeit ist nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht des Gerichts. Die Sicherheiten des Strafverfahrens sind beim ungarischen Gericht aufgrund der uStPO gewährt, im Verfahren des Europäischen Gerichtshofes kommen diese Sicherheiten nicht zur Geltung.

Wenn das ungarische Gericht die durch Rechtsanwendung gefällte Vorabentscheidung im Strafverfahren anwendet, dann verwirklicht es damit eine relative Verletzung der Verfahrensvorschriften laut § 375. Absatz (1), das die Kassation des erstinstanzlichen Urteils und die Erweisung zur erneuten Verhandlung als Folge hat, wenn die Verletzung eine bedeutende Wirkung auf die Durchführung des Verfahrens, bzw. auf die Feststellung der Schuld, auf die Bewertung des Verbrechens, oder auf die Auferlegung der Strafe, Anwendung der Maßnahme ausgeübt hat.

Abschluss

Als Schlusswort sollen hier die Worte von József EÖTVÖS stehen, die er vor anderthalb Jahrhunderten in seiner Arbeit mit dem Titel „Der Einfluss der Ideen des XIX. Jahrhunderts auf den Staat“ 11 geschrieben hat:

„Alles, was dem Richter das Wissen des Rechts möglich macht, wird nutzlos, wo es keine Unabhängigkeit gibt, und die tatsächlich unabhängigen Richter können auch die fehlerhafte Gesetzgebung mindestens erträglich machen.“


Endnotizen:

1 Fleck Zoltán: Bíróság és politika. A bírói függetlenség jogszociológiai vizsgálatának előfeltevései [Gericht und Politik. Die Prämissen der rechtssoziologischen Forschung der richterlichen Unabhängigkeit], Társadalomkutatás 1993/1-2, S. 88.

2 Sondermeinung des Verfassungsrichters Antal Ádám zum Beschluss Nr. 38/1993. des ungarischen Verfassungsgerichts, Punkt 4.

3 Janet Dine, Sionaidh Douglas-Scott, Ingrid Persaud: Procedure and the European Court [Verfahren und der Europäische Gerichtshof], Chancery Law Publishing, London 1991., S. 1.

4 Janet Dine, Sionaidh Douglas-Scott, Ingrid Persaud: Procedure and the European Court [Verfahren und der Europäische Gerichtshof], Chancery Law Publishing, London 1991., S. 4.

5 26/62 Van Gend en Loos v. Nederlandse Administratie der Belastigen [1963] E.C.R. 1.

6 6/64 Costa v. ENEL [1964.] E.C.R. 585.

7 146/73 Rheinmühlen Düsseldorf v. Einfur- und Vorratsstelle für Getreide und Füttermittel [1974], E.C.R. 33.

8 104/79 Foglia v. Novello [1980] E.C.R. 745.

9 283/81 CILFIT v. Italian Ministry of Health [1982.] E.C.R. 3429.

10 Bárd Károly: Bírói függetlenség az Európai Unió társult országaiban. Hol állunk mi, magyarok? [Richterliche Unabhängigkeit in den assoziierten Ländern. Wo stehen wir Ungarn?], Fundamentum 2002/1., S. 5.

11 Eötvös József: A XIX. század eszméinek befolyása az államra, Quelle: Bárd Károly: Bírói függetlenség az Európai Unió társult országaiban. Hol állunk mi, magyarok? [Richterliche Unabhängigkeit in den assoziierten Ländern. Wo stehen wir Ungarn?], Fundamentum 2002/1., 5.